Lebenspartnerrente
Eine Lebensgemeinschaft (auch unter Personen gleichen Geschlechts) begründet im Todesfall des Versicherten Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für den überlebenden Partner, wenn die reglementarischen Bedingungen erfüllt sind (Artikel 5.4.3).
Der Versicherte ist in jedem Fall verpflichtet, seine Unterstützungspflicht zu Lebzeiten in Schriftform bei der Stiftung bekanntzugeben. Unterbleibt die Anzeige, besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente.
Die von der Stiftung ausgearbeitete Vereinbarung muss verwendet werden.